Stand: Dezember 2025
1. Geltungsbereich und Identität
Diese AGB gelten für alle Leistungen der ProVision Infra GmbH und des Schlüsselnotdienstes Jannes Heino Baumann (nachfolgend „Dienstleister“). Dies umfasst Notöffnungen, Montagen, Sicherheitsberatungen, elektronische Schließanlagen, Zutrittskontrollsysteme sowie "Access Management as a Service" (AMaaS).
Schlupfloch-Schutz: Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf (Ketten-AGB-Klausel). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
2. Vertragsschluss und Legitimation
(1) Ein Auftrag kommt durch mündliche, telefonische oder schriftliche Beauftragung sowie durch die bloße Inanspruchnahme der Tätigkeit vor Ort zustande.
(2) Berechtigungsnachweis: Der Kunde versichert ausdrücklich seine Zutrittsberechtigung. Kann diese nicht sofort nachgewiesen werden, handelt der Dienstleister auf ausdrückliche Anweisung und Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z. B. Vermieter, Miteigentümer) im Innenverhältnis vollständig frei.
(3) Der Dienstleister ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.
2.2 Zustandekommen des Vertrages und vorgeschaltete Projektplanung
(1) Keine unentgeltlichen Kostenvoranschläge
Der Auftragnehmer erbringt in der Regel komplexe und maßgeschneiderte Dienstleistungen/Werkleistungen. Aus diesem Grund erstellt der Auftragnehmer grundsätzlich keine unentgeltlichen Kostenvoranschläge im Sinne des § 632 Abs. 3 BGB.
(2) Individuelle Projektplanung als eigenständige Leistung
Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Vorarbeiten, Konzeptentwürfe, Bedarfsanalysen und detaillierten Kalkulationen stellen rechtlich und inhaltlich eine eigenständige Leistung dar („Individuelle Projektplanung“). Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn solche Planungsdokumente im Geschäftsverkehr umgangssprachlich oder überschriftlich als „Angebot“ bezeichnet werden.
(3) Fakturierung der Projektplanung
Die Erstellung einer individuellen Projektplanung ist stets kostenpflichtig und wird dem Kunden individuell fakturiert. Die Beauftragung dieser Projektplanung erfolgt durch eine vorherige, gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien (z. B. Erstberatungsvertrag oder Planungsauftrag), in welcher die jeweilige Vergütung (z. B. nach Aufwand oder als Pauschale) geregelt wird. Die Vergütungspflicht für die Projektplanung besteht unabhängig davon, ob es im Anschluss zu einer Beauftragung des Hauptprojekts kommt.
(4) Zustandekommen des Hauptauftrages
Ein Vertrag über die eigentliche Umsetzung des Projekts (Hauptauftrag) kommt erst zustande, wenn der Kunde die Ergebnisse der individuellen Projektplanung abnimmt und den Auftragnehmer auf Basis dieser Planung ausdrücklich mit der Umsetzung beauftragt, sowie der Auftragnehmer diesen Auftrag bestätigt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot
(1) Es gelten die vereinbarten Preise. Notdiensteinsätze sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort vor Ort fällig (Bar, Karte, PayPal).
(2) Verzug: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Mahnpauschale von 40 € (bei B2B) bzw. 5 € (bei B2C) erhoben.
(3) Schlupfloch-Schutz (Aufrechnung): Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
4. Widerrufsrecht und Stornierung
(1) Bei Fernabsatzverträgen (Telefon) steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Der Kunde verlangt mit seiner Beauftragung ausdrücklich den Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist. Damit erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Leistung.
(2) Stornogebühren: Eine kostenfreie Stornierung ist nur bis 10 Minuten nach Beauftragung möglich. Danach werden Anfahrtskosten gemäß Ziffer 12 sowie eine Pauschale für Verdienstausfall/Dispositionsaufwand von 30 € fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Haftungsbeschränkung
(1) Der Dienstleister haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Dienstleister nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Öffnungsschäden: Bei Notöffnungen sind mechanische Schäden (z. B. an Zylinder, Beschlag, Türblatt) oft technisch unvermeidbar. Der Kunde willigt in diese verhältnismäßigen Schäden ein, um den Zutritt zu ermöglichen. Eine Haftung für optische Beeinträchtigungen oder notwendige Zerstörungen bei verschlossenen Türen ist ausgeschlossen.
(4) Software/Elektronik: Für Datenverlust oder Fehlfunktionen in IT-Infrastrukturen (Zutrittskontrolle) haftet der Dienstleister nur, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Datensicherung (Backup) nachweisen kann. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Eigentumsvorbehalt und Erweitertes Pfandrecht
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Dienstleisters.
(2) Der Dienstleister behält sich an den in Besitz gelangten Sachen des Kunden (z. B. zur Reparatur übergebene Schlösser/Anlagen) ein vertragliches Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
7. Abnahme und Mängelrüge
(1) Die Leistung gilt mit Unterzeichnung des Arbeitsscheins oder tatsächlicher Nutzung als abgenommen.
(2) Rügepflicht: Offensichtliche Mängel müssen vom Kunden (B2B sofort, B2C innerhalb von 7 Tagen) schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als mangelfrei genehmigt.
8. Besondere Bedingungen fĂĽr Projektplanung & AMaaS
(1) Stand der Technik und Risikoausschluss: Analysen, Sicherheitskonzepte und Planungen basieren auf dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung sowie den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Eine „Einbruchsfreiheits-Garantie“ oder ein absoluter Schutz gegen unbefugtes Eindringen wird nicht gewährt. Der Dienstleister schuldet die fachgerechte Planung und Installation, nicht jedoch den Erfolg der vollständigen Gefahrenabwehr.
(2) Mitwirkungspflicht des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Planung relevanten baulichen und technischen Gegebenheiten (z. B. Türbeschaffenheit, Leitungsverläufe, Netzwerkprotokolle) wahrheitsgemäß offenzulegen. Für Mängel, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Kunden beruhen, übernimmt der Dienstleister keine Haftung.
(3) Haftungsbegrenzung bei AMaaS: Bei „Access Management as a Service“ (Wartungs- und Verwaltungsverträge) ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden (insb. entgangener Gewinn durch Systemausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverlust oder Kosten durch Drittanbieter für Notöffnungen ohne vorherige Abstimmung) ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(4) Verfügbarkeit und Reaktionszeiten: Sofern im Service-Level-Agreement (SLA) keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellen die angegebenen Reaktionszeiten keine Fixtermine dar. Der Dienstleister bemüht sich um schnellstmögliche Störungsbehebung, garantiert jedoch keine 100%ige Systemverfügbarkeit (insb. bei Cloud-basierten Systemen oder Störungen durch externe Infrastruktur).
(5) Laufzeit und Kündigung: AMaaS-Verträge haben, sofern nicht anders vereinbart, eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Laufzeit. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate.
9. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Zur Legitimation bei Notöffnungen ist der Dienstleister berechtigt, Ausweisdokumente zu fotografieren oder zu dokumentieren. Weiter Hinweise entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
10. Service-, Wartungs- und Access Management as a Service (AMaaS)
(1) Leistungsumfang: Der Umfang der Wartung / Service / Verwaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsverzeichnis / Rahmenvertrag / Service-Level-Agreement (SLA). Ohne gesonderte Vereinbarung umfasst AMaaS die einmalige Bereitstellung der Software-Plattform und die Prüfung der Hardware-Funktionalität bei / vor Auslieferung.
(2) Verfügbarkeit: Der Dienstleister strebt eine Verfügbarkeit der Cloud-Systeme von 99 % im Jahresmittel an. Ausgenommen sind geplante Wartungsfenster und Störungen durch Internet-Provider oder höhere Gewalt. Für Drittanbieter kann keine Haftung übernommen werden.
(3) Laufzeit und Kündigung: Sofern nicht anders vereinbart, haben Service-Verträge eine Mindestlaufzeit von 50 Monaten und verlängern sich automatisch um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.
(4) Pflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen an seiner IT-Infrastruktur, die das Zutrittssystem beeinflussen könnten, rechtzeitig anzuzeigen.
(5) Sofern kundenseitige Änderungen an Gebäude, Infrastruktur, Mechanischen und EDV technischen Gegebenheiten stattfinden und keine schriftl. Zustimmen Seiten des Dienstleisters erfolgt, entbindet sich der Dienstleister vollständig der Haftung.
11. Besondere Bestimmungen fĂĽr elektronische Komponenten
(1) Software-Updates und Kompatibilität: Der Dienstleister ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Updates einzuspielen, sofern dies der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dient. Der Kunde ist verpflichtet, die hierfür notwendige Infrastruktur (z. B. stabiles WLAN, Stromversorgung) bereitzustellen. Für Inkompatibilitäten mit Drittsystemen des Kunden (z. B. Betriebssysteme von Smartphones, Router-Firmware) oder Fehlfunktionen nach einem Update durch Drittanbieter haftet der Dienstleister nicht.
(2) Energieversorgung und Batteriewechsel: Bei batteriebetriebenen Systemen obliegt die rechtzeitige Ăśberwachung und der Austausch der Batterien dem Kunden, sofern kein aktiver Wartungsvertrag inklusive Batteriewechsel besteht. Ein Systemausfall aufgrund leerer Batterien stellt keinen Mangel der Leistung des Dienstleisters dar.
(3) Netzwerk- und Konnektivitätshaftung: Sofern die Funktionalität der Komponenten von einer Internetverbindung, Cloud-Diensten oder Mobilfunknetzen abhängt, übernimmt der Dienstleister keine Haftung für deren ständige Verfügbarkeit. Ausfälle des Providers oder Störungen im lokalen Netzwerk des Kunden liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Dienstleisters.
(4) Zugangsdaten und Passwörter: Der Kunde ist für die sichere Verwahrung von Administrator-Passcodes, Master-Keys und digitalen Zertifikaten selbst verantwortlich. Gehen diese verloren und muss das System durch den Dienstleister kostenpflichtig zurückgesetzt oder hardwareseitig getauscht werden, trägt der Kunde die Kosten.
(5) Unbefugte Eingriffe und Fremdeinwirkung: Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder unbefugte Dritte ohne vorherige Abstimmung mit dem Dienstleister Änderungen an der Hardware oder der Softwarekonfiguration vornehmen.
(6) Kostenpflichtige Fehlersuche: Stellt sich bei einer Störungsmeldung heraus, dass die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt (z. B. verstellte Router-Einstellungen, leere Batterien, Bedienungsfehler u.v.m.), ist der Dienstleister berechtigt, den Zeitaufwand und die Anfahrt gemäß aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen.
12. Erweitertes RĂĽcktrittsrecht des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn vor Ort Umstände eintreten, die eine gefahrlose oder rechtlich einwandfreie Ausführung des Auftrags unmöglich machen (z. B. aggressive Stimmung, Verdacht auf Straftat, bauliche Mängel, die zum Totalschaden führen würden). In diesem Fall ist die Anfahrt voll zu vergüten.
13. Dokumentation, Referenzen und Nutzungsrechte
(1) Beweissicherung: Der Dienstleister ist berechtigt, den Zustand vor, während und nach der Erbringung der Leistung (insb. bei Notöffnungen oder Montagen) durch Texte, Fotos und Videos zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient primär der Beweissicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen sowie der internen Qualitätssicherung.
(2) Referenznennung und Nutzungsrechte: Der Dienstleister ist berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Logo sowie im Rahmen des Projekts entstandene oder bereitgestellte Texte, Fotos und Videos nach erfolgreicher Umsetzung als Referenz zu verwenden (z. B. auf der Website, in Social Media oder BroschĂĽren).
(3) Bearbeitungsrecht: Der Dienstleister darf die unter Abs. 2 genannten Inhalte für die jeweilige Veröffentlichung bearbeiten (z. B. Zuschnitt von Bildern, Kürzung von Videosequenzen, farbliche Anpassung von Logos an das Layout), sofern der wesentliche Inhalt und die Aussagekraft der Vorlage dabei unverändert bleiben und der Wiedererkennungswert des Kunden gewahrt wird.
(4) Widerspruch: Im B2B-Bereich erfolgt die Referenznennung standardmäßig, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht. Im B2C-Bereich werden personenbezogene Daten oder Bildaufnahmen, die Rückschlüsse auf Privatpersonen zulassen, nur nach vorheriger Absprache oder in anonymisierter Form veröffentlicht.
14. Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand fĂĽr Kaufleute ist der Sitz des Dienstleisters. Es gilt deutsches Recht.
(2) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15. Anfahrtskosten (Netto zzgl. MwSt.)
• bis 20km: 30,00 €
• bis 40km: 45,00 €
• bis 80km: 85,00 €
• Ab 80km: Individuelle Berechnung pro km.